Drohende Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung (ErbStG) i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) verfassungswidrig ist.

Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 EUR und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 EUR fest.

Der BFH teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei verfassungswidrig (Rz. 69 bis 77). Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Art. 6 Abs. 1 GG beziehe sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern (Rz. 72).

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen (Quelle: Bundesfinanzhof).

Die Auswirkungen der Entscheidung in der Praxis aus der GeNe-Sicht:

Die Finanzverwaltung wird kurzfristig reagieren und mit gleichlautenden Ländererlassen sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklären.

Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Fragen zur Entscheidung annehmen.

Nimmt das Bundesverfassungsgericht die Vorlage an und stellt fest, dass die Normen verfassungswidrig sind, ist zu unterscheiden:

a. Bei einer Unvereinbarkeitserklärung wird dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung eingeräumt. Die verfassungswidrige Norm bleibt für den Zeitraum von der erstmaligen Anwendung bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber bzw. bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgesetz gesetzten Frist anwendbar. b. Bei einer Nichtigkeitserklärung ist die betroffene Norm von Anfang an (ab 1.1.2009) nichtig. Die vorläufige Steuerfestsetzung steht nach h.M. unter dem Vertrauensschutz nach § 176 AO.

Die derzeitigen Gestaltungsmöglichkeiten sollten auch unter Berücksichtigung des bevorstehenden Jahressteuergesetzes 2013 genutzt werden. Dabei ist auf eine Steuerfestsetzung zu achten. In Übergabeverträgen sollte ein Rückforderungsrecht auch für den Fall vorgesehen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz den Vorgang günstiger besteuert als das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Die Entscheidung wird durch die Medien gehen. Auch Ihre Kunden werden davon erfahren. Wir empfehlen Ihnen eine Kundenveranstaltung zu diesem Thema – ergänzt durch eine Steuerberaterveranstaltung: Sie wird große Resonanz erfahren! Quelle: gene-institut

Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist.mehr erfahren

Länderfinanzminister wollen Schlupfloch bei der Erbschaftsteuer schließen

In die Debatte um die Neuordnung der Erbschaftsteuerreform kommt keine Ruhe: Nach der Reform 2009 und weiteren Nachbesserungen im Jahr 2010 dringen die Länder auf neue Änderungen an dem Gesetzeswerk, welche noch im Laufe des Jahres 2012 wirksam werden sollen.  Im Fokus stehen die sogenannten „Cash-Gesellschaften“. Durch sie ist es möglich, selbst große Privatvermögen im Einklang mit dem geltenden Recht erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übertragen zu können.  Bei dieser Konstruktion wird das private Vermögen in eine betrieblich geprägte Personengesellschaft oder eine GmbH eingebracht. In dieser Form – als Betriebsvermögen – wird es nun steuerlich begünstigt und kann nach bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder gar zu 100 Prozent von der Steuer befreit werden.Genau dieser Tatbestand ist Gegenstand der Änderungsempfehlungen, die die Länderfinanzminister am 6. Juli im Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 verabschiedet haben. Angesichts sinkender Einnahmen aus der Erbschaftsteuer wollen sie dieses zuletzt oft genutzte Schlupfloch schließen. Quelle: http://www.kpmg.de/Themen/31745.htm

Berliner Kammergericht verurteilt Bauträger

Die Käuferin einer Eigentumswohnung in Berlin-Friedrichshain hat sich auch in zweiter Instanz mit ihrem Klagebegehren durchgesetzt, den Kaufvertrag aus dem Jahre 2006 wegen sittenwidrig überhöhten Kaufpreises rückabzuwickeln. Das Kammergericht bestätigte jetzt in einem Berufungsurteil im Wesentlichen ein Urteil des Landgerichts, durch das die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückübertragung des Wohnungseigentums verurteilt worden war.  Die Sittenwidrigkeit ergebe sich aus einem auffälligen Missverhältnis zwischen dem verlangten Kaufpreis und dem tatsächlichen Wert der Wohnung, so der 11. Zivilsenat in den Entscheidungsgründen. Einem Kaufpreis in Höhe von 76.200,- EUR habe ein sachverständig festgestellter Wohnungswert in Höhe von lediglich 29.000,- EUR für die knapp 33 m² große Wohnung gegenübergestanden. Zu Recht habe das Landgericht daraus auf eine „verwerfliche Gesinnung“ der Verkäuferin geschlossen. Diese könne sich nicht mit einem Bericht über die Einschätzung des Verkehrswertes rechtfertigen, den sie seinerzeit eingeholt habe und der zu einem durchschnittlichen Marktwert in Höhe von 1.790,00 EUR/m² gelangt sei. Dieser Bericht beruhe erkennbar auf der Annahme, dass vor dem Verkauf noch umfangreiche Instandsetzungs- und Modernisierungsarbeiten durchgeführt würden; er bilde offensichtlich nicht den Verkehrswert Ende 2006 ab.  Nach dem Urteil muss sich die Klägerin allerdings auf ihren zurückverlangten Kaufpreis Mieteinnahmen aus der Wohnung in Höhe von 11.063,25 EUR ebenso anrechnen lassen wie Nutzungsvorteile, die sie dadurch erlangt hat, dass sie die Wohnung zeitweilig selbst genutzt hat. Quelle: http://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/kg/presse/archiv/20120626.1250.371992.html

Ramsauer stellt in Berlin neues Bauplanungsrecht vor

Ramsauer hat dem Kabinett in Berlin  heute den zweiten Teil der Reform des Bauplanungsrechts vorgelegt.

Nachdem im ersten Teil 2011 Energie- und Klimapolitik Schwerpunkt der Änderungen war, geht es jetzt um die Reduzierung des Flächenverbrauchs und familienfreundliche Städte: die stärkere Regulierung von Spielhallen in Städten

Zudem sollen die Kommunen mehr Möglichkeiten erhalten, die Entwicklung im Außenbereich planerisch zu regeln – z.B. die Umnutzung landwirtschaftlicher Gebäude. Quelle: http://www.bmvbs.de/SharedDocs/DE/Pressemitteilungen /2012/138-ramsauer-bauplanungsrechtsnovelle.html

Warum könnte die jetzige Erbschaftsteuer schon wieder verfassungswidrig sein?

Der Bundesfinanzhof geht aktuell von der Verfassungswidrigkeit der neuen Erbschaft- und Schenkungsteuer aus, weil sie es z.B. ermöglicht, dass der Bürger A sein Privatvermögen einerseits voll versteuert werden muss und andererseits der Bürger B durch einen „Trick“ zu 85 oder 100 % steuerfrei übergeben kann.

B kann zum Beispiel soviel Sichteinlagen oder Festgeldkonten in eine GmbH einbringen wie er will. Übergibt oder vererbt er diese GmbH dann an ein Kind und führt dieses Kind die GmbH sieben Jahre weiter, fällt keine Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer an. Durch die taktische Überführung von Privatvermögen (Geldvermögen) in Betriebsvermögen kann man also die immensen Steuerabschläge von 85 % und 100 % in Anspruch nehmen, obwohl das Geldvermögen keine wirkliche Funktion als Betriebsvermögen hat. Nur das Betriebsvermögen ist aber gemeinwohlgebunden und nur diese Gemeinwohlverbundenheit rechtfertigt die Bewertungsabschläge. Quelle: http://www.ruby-erbrecht.de/aktuelle-tipps-und-tricks/2012/tipp_120630.php

Bei von Vermietern beabsichtigten Modernisierungsmaßnahmen ist der gegenwärtige Wohnungszustand maßgeblich

Bei der Frage, ob die vom Vermieter beabsichtigte Maßnahme eine Verbesserung der Mietsache darstellt, ist grundsätzlich auf den gegenwärtigen Zustand der Wohnung und nicht auf den vom Mieter – sei es auch mit Genehmigung des Vermieters – geschaffenen Zustand abzustellen. Unberücksichtigt bleiben insoweit lediglich etwaige vom (gegenwärtigen) Mieter vertragswidrig vorgenommene bauliche Veränderungen.BGH 20.6.2012, VIII ZR 110/11. Fundstelle: http://www.mietrb.de/27214.html

Bezugsfertigkeit eines zur Vermietung vorgesehenen Bürogebäudes – Berücksichtigung einer Alterswertminderung

Ein neu errichtetes Bürogebäude, das nach seiner Funktion zur Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist. Quelle: BFH Urteil vom 18.4.2012, II R 58/10.