Aktuelle Bauleitplanverfahren Berlin

 

Als gesetzlich festgelegter „Träger öffentlicher Belange“ gibt die IHK Berlin zu jedem Bebauungsplanentwurf gemäß §4 BauGB sowie jedem Planfeststellungsverfahren und jeder Änderung des Flächennutzungsplans eine Stellungnahme ab, wenn unternehmerische Interessen berührt werden. Die durch die IHK Berlin geäußerten Bedenken und Anregungen müssenmehr erfahren

Top-Objekt in Charlottenburg-Wilmersdorf im Angebot

 

Aktuelles Bieterverfahren des Liegenschaftsfonds Berlin. Exzellent infrastrukturell angebundenes Grundstück zu verkaufen in unmittelbarer Nähe zur Messe Berlin. Bebaut werden kann das 5.899 qm große Grundstück mit einem Messehotel und weiteren messeaffinen Nutzungen.
Nähere Informationen zu diesem außergewöhnlichen Objekt finden Sie >> hier. http://www.liegenschaftsfonds.de/site/index.php?id=50&dsn=77067FA3-DF4A-434E-B09C-B601855CDF1E

Das KaDeWe soll verkauft werden

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Das Interesse internationaler Finanzinvestoren an Berliner Top-Immobilien ist ungebrochen. Während vor wenigen Wochen der norwegischen Öl-Fonds und der Versicherer Axa das Neue Kranzler Eck am Kurfürstendamm für rund 400 Millionen Euro kauften, stehen nun weitere Großtransaktionen an. Heißer Kandidat für einen Verkauf istmehr erfahren

Berlin könnte 2000 neue Wohnungen bekommen

Angesichts der schwierigen Situation auf dem Berliner Wohnungsmarkt hat der Senat die Voraussetzungen für den Bau von 2000 neuen Wohnungen geschaffen. Rund 600 Wohnungen sollen nördlich des Mauerparks entstehen, sagte Stadtentwicklungssenator Michael Müller (SPD) am Dienstag nach der Senatssitzung. Mehr als 1400 Wohnungen können auf verschiedenen Gebieten in Treptow-Köpenick, Spandau, Steglitz-Zehlendorf und Marzahn gebaut werden. mehr erfahren

Karte der archäologischen Fundstellen in Berlin

Das Landesdenkmalamt Berlin stellt eine Karte mit den archäologischen Fundstellen zur Verfügung. Diese ermöglicht verschiedene Suchabfragen und gibt Kurzinformationen zu den aufgeführten Funden und Bodendenkmalen. Im historischen Zentrum Berlins wird eine historische Karte Berlins (um 1900) und der Kernbereich der mittelalterlichen Stadt zugeschaltet.

Die Karte umfasst mehr erfahren

Aufhebung des Straßenausbau- beitragsgesetzes (StrABG)

Hinweise zur Ausführung des Gesetzes zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes
Das Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes tritt am 19.09.2012 in Kraft. Auf die zum Download zur Verfügung stehende öffentliche Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird verwiesen. Damit können ab dem Tag des Inkrafttretens keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Gesetz enthält in Satz 2 den Auftrag an die Bezirksämter, die vereinnahmten Straßenausbaubeiträge auf Antrag zurückzuzahlen.
Hinweise für die Rückzahlung
Ausweislich der Produkt-Vergleichsberichte der Senatsverwaltung für Finanzen – KLR/Produkt Nr. 79521/Straßenausbaubeitrag – wurden von den Bezirken Reinickendorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Steglitz-Zehlendorf, Lichtenberg und Spandau insgesamt 675.528 € Straßenausbaubeiträge vereinnahmt.

Diese Straßenausbaubeiträge sind auf Antrag an die Beitragspflichtigen/ die ehemaligen Beitragsschuldner zurückzuzahlen. Um auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuwirken, werden die Bezirksämter gebeten, die Beitragspflichtigen durch einen einfachen Brief darauf hinzuweisen, dass sie die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Straßenausbaubeiträge beantragen können.

Der Antrag ist schriftlich und formlos beim Bezirksamt einzureichen. Er sollte den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen sowie einen Hinweis auf das beitragspflichtige Grundstück enthalten. Wichtig für den Antrag ist zudem die Angabe eines Bankkontos (Kontonummer und Bankleitzahl), auf das der Rückzahlungsbetrag überwiesen werden soll.
Prüfung der Anträge

Das Bezirksamt prüft die eingehenden Anträge auf Rückzahlung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Sofern der Beitragspflichtige und der Antragsteller identisch sind, kann der Straßenausbaubeitrag zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Beitragspflichtige das beitragspflichtige Grundstück inzwischen veräußert hat. Ein neuer Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Anders verhält es sich im Fall der Erbschaft. Die Erben eines Beitragspflichtigen haben einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn sie ihre Erbschaft des beitragspflichtigen Grundstücks durch Vorlage des Erbscheins nachweisen können.
Rückzahlung der Straßenausbaubeiträge

Die unverzügliche Rückzahlung erfolgt nur in Höhe des zuvor eingezahlten Straßenausbaubeitrags. Der Rückzahlungsanspruch erstreckt sich nicht auf die Erstattung etwaiger Kosten des Beitragspflichtigen oder auf Zinsen.

Quelle: Brief des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt Michael Müller an die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt vom 27.09.2012