Nachträge im Testament unterschreiben

Ein Nachtrag in einem Testament muss vom Erblasser unterschrieben werden. Andernfalls ist der Zusatz ungültig. Das entschied das Oberlandesgericht Celle (Aktenzeichen: 6 U 117/10).

In dem verhandelten Fall hatte eine Frau ein Testament verfasst und dieses auch eigenhändig unterschrieben. In diesem Testament setzte sie ihren Enkel als Erben ihres Hausstands ein. Unterhalb der Unterschrift fügte sie einen weiteren Satz hinzu, worin sie ihrem Enkel auch ihr Konto zukommen ließ. Darunter setzte sie handschriftlich die Abkürzung «D. O.»

Die Richter hielten diesen Zusatz für nichtig. Eine zusätzliche Verfügung müsse eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, befanden sie. Die Unterschrift müsse den Vor- und Nachnamen des Erblassers enthalten. Eine abweichende Unterschrift reiche nur dann aus, wenn an der Urheberschaft keine Zweifel bestünden.

Diese Voraussetzungen sah das Gericht hier nicht. Denn bei der Abkürzung «D. O.» handelte es nicht um die Initialen der Erblasserin, sondern meinte «Die Obengenannte». Eine solche Bezugnahme erlaube aber nicht die Identifikation der Erblasserin, so die Richter. Darauf weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. Quelle: http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1243461

Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Quelle: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11