Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist.mehr erfahren

Erbschaftsteuer: Nachträgliche Einkommensteuererklärung ist keine Nachlassverbindlichkeit

Beauftragt eine Tochter, die ihre verstorbene Mutter beerbt hat, für deren letzte Einkommensteuererklärung einen Steuerberater, so kann sie dafür aufgewandten Kosten nicht als Nachlassverbindlichkeit vom Wert des Erbes abziehen. Begründung: Die für das Todesjahr fällige Einkommensteuer war am Todestag der Mutter noch nicht „entstanden“, und Erben sind nicht „aus dem Erbfall verpflichtet“, die Steuererklärung „entgeltlich durch einen Steuerberater durchführen zu lassen“. Auch die für die Verstorbene zu leistende Steuernachzahlung mindert die Erbschaftsteuer nicht. (Niedersächsisches FG, 3 K 421/10 vom 16.08.2011). Quelle: http://www.valuenet.de/php/newsContent.php?objid=1191443

Erbschaftsteuer: Abziehbarkeit von Steuerberaterkosten und Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer vom Erbe abzuziehen. Doch die Finanzämter sind meist streng. Streitpunkt ist häufig, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Steuererklärung für den Verstorbenen und die Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeit gelten. Hier sollte ein Musterprozess Klarheit bringen.

Finanzgericht Niedersachsen: nicht erbenfreundlich

Die Antwort auf die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten und der Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeit kommt vom Finanzgericht Niedersachsen. Sie fällt leider nicht zu Gunsten von Erben aus.

Weder die Steuernachzahlung, noch das Honorar für den Steuerberater sind nach Ansicht der Niedersächsischen Finanzrichter als Nachlassverbindlichkeiten bei Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehbar.

Warum so kleinlich?

Zur Begründung führten die Richter aus:

Nachzahlung: Verstirbt jemand während des Jahres, ist die Steuer für dieses Jahr nicht entstanden. Es liegt deshalb keine Nachlassverbindlichkeit vor.

Steuerberater: Die Beratungskosten sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, weil es sich nicht um Schulden der Verstorbenen handelt. Schließlich hat der Erbe den Berater beauftragt.

(FG Niedersachsen, Urteil v. 16.8.2011, 3 K 421/10; Revision beim BFH, Ii R 50/11).

Praxishinweis: Betroffene sollten sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen und bis zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Quelle: http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1317903019.39&d_start:int=1&topic=Recht&topicView=Recht

Sachverständigenkosten können als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein

Der BFH hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem zum, Nachlass umfangreicher Grundbesitz gehörte und es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes kam.

Das Finanzamt hatte die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Immobilienbewertung nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zugelassen. Das Finanzgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Erbe seine Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern könne, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst seien.

Der BFH hat dem Kläger und Revionskläger Recht gegeben.
Aus den Gründen:

„Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden solllen,…“
„Der vollen Abziehbarkeit des vom Kläger getragenen Anteils an den Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Grundstückswerte steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Grundstücke nach den Angaben des Klägers nicht nur der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung , sondern auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gedient hat. Zum einen ändert diese weitere Zwecksetzung nichst am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses. Zum anderen zählen die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu den nach $ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten (ebenso H 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003“

Bundesfinanzhof Urteil vom 9.12.2009, II R 37/08
.