Lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung

Ein lebzeitiges Eigeninteresse des Erblassers an einer Schenkung kann auch dann vorliegen, wenn der Beschenkte ohne rechtliche Bindung Leistungen etwa zur Betreuung im weiteren Sinne übernimmt, tatsächlich erbringt und auch in der Zukunft vornehmen will. Quelle: BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2011 – IV ZR 72/11

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.10.2010, II R 37/09
Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen – Begriff der freigebigen Zuwendung – Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung – Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung – Bewertung eines zunächst niedrig verzinsten, später unverzinslichen Darlehens
Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte .
2. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht .
Quelle: Bundesfinanzhof