Zum Kündigungsschutz von Studentenzimmern

Das in des § 549 Abs. 3 BGB zum Ausdruck kommende gesetzgeberische Ziel, möglichst vielen Studierenden das Wohnen in einem Studentenwohnheim zu ermöglichen, kann nur erreicht werden, wenn der Vermieter ein an studentischen Belangen orientiertes Belegungskonzept praktiziert, das eine Rotation nach abstrakt-generellen Kriterien vorsieht. Dieses Konzept muss sich dabei mit hinreichender Deutlichkeit aus einer Satzung, entsprechender Selbstbindung oder jedenfalls einer konstanten tatsächlichen Übung ergeben.BGH 13.6.2012, VIII ZR 92/11. Quelle: http://www.mietrb.de/27035.html

Fördert der Fiskus Baudenkmäler?

Im Dezember 2011 haben wir unser gemietetes Reihenhaus gekauft. Das Haus steht unter Denkmalschutz. Können die Anschaffungskosten steuerlich geltend gemacht werden beziehungsweise gibt es für das Wohnen in einem Baudenkmal Fördermittel?

Der Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie kann lukrativ sein. Denn für Baudenkmäler gibt es auch bei einer Eigennutzung ein höheres steuerliches Abschreibungspotenzial. Die Baukosten für das Eigenheim sind steuerbegünstigt, wenn diese nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind.

Hierüber entscheidet auch für das Finanzamt verbindlich das Landesamt für Denkmalpflege. Anschaffungskosten sind dabei insoweit begünstigt, als sie auf bewilligte Baumaßnahmen entfallen, die nach dem Abschluss des Kaufvertrages durchgeführt wurden.

Der Sonderausgabenabzug im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung für Herstellungs-/Anschaffungskosten beträgt im Jahr des Abschlusses der begünstigten Maßnahmen und in den neun folgenden Jahren jeweils bis zu neun Prozent der Bemessungsgrundlage. Sofern man öffentliche Zuschüsse etwa vom Land oder der Denkmalstiftung erhalten hat, muss die Bemessungsgrundlage für die Steuerförderung entsprechend gekürzt werden. Grundsätzlich müssen Interessenten an denkmalgeschützten Gebäuden aber beachten, dass die einzelnen Baumaßnahmen mit der zuständigen Denkmalbehörde abzustimmen sind. Erst wenn die Behörde eine Bescheinigung über die begünstigten Aufwendungen ausstellt, können solche Aufwendungen beim Finanzamt geltend gemacht werden. Liegt eine solche Bescheinigung vor, können 90 Prozent der begünstigten Aufwendungen steuerlich abgesetzt werden. Hinzu kommen noch Sonderausgaben für von der Denkmalbehörde bewilligte Erhaltungsaufwendungen.

Fördermittel können für einzelne Stadtgebiete in Form von Projektförderungen gewährt werden. Hier ist für das Land Berlin die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt zuständig. Bei der KfW-Bank sind günstige Kreditmittel für bestimmt Erwerbs- oder Baumaßnahmen abzufragen.

Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

Anleger werden nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ und darin eine Vertriebsprovision i.H.v. 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank trifft in solchen Fällen keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Quelle: GH 5.6.2012, XI ZR 149/11 u.a.

Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen („Neu für Alt“). Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

Hessisches Finanzgericht: Grundstückserwerb vom früheren Ehegatten ist nur dann nicht grunderwerbsteuerpflichtig, wenn die Scheidung Anlass für die Vermögensübertragung war.

Hessisches Finanzgericht: Grundstückserwerb vom früheren Ehegatten ist nur dann nicht grunderwerbsteuerpflichtig, wenn die Scheidung Anlass für die Vermögensübertragung war.

Überträgt ein geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seinen ehemaligen Ehepartner, fällt nur dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn Anlass für die Vermögensübertragung die Scheidung und nicht andere Gründe waren. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 5 K 2338/08).

„Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen“ am 14. Mai in Berlin

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) lädt zum Werkstattgespräch „Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen“ am 14. Mai 2012 nach Berlin ein. Im Mittelpunkt steht der Erfahrungsaustausch über die Praxis, strategische Managementstrategien und erfolgreiche Methoden der Abrechnung.

Ort: BMVBS, Krausenstraße 17-20, 10117 Berlin,  Die Teilnahme ist kostenfrei.

Die Attraktivität großer Städte – ökonomisch, demografisch, kulturell.

n einer Reihe deutscher Großstädte zeichnet sich seit Jahren eine positive Bevölkerungsentwicklung ab, während Suburbanisierungstendenzen rückläufig sind. Diese Entwicklung hat in Fachkreisen eine umfassende Re-Urbanisierungsdebatte ausgelöst. Damit verbunden die Hoffnung, das planerische Ideal von Urbanität, kompakter Stadtentwicklung sowie von weniger Pendlerverkehr und Zersiedelung werde sich nun endlich umsetzen lassen.
Quelle: http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/Ablage__Meldungen/AttraktivitaetStaedte.html

Grundbuchamt verweigert Grundbuchberichtigung

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, ein öffentliches Testament selbstständig und umfassend auszulegen. Diese Pflicht zur umfassenden Auslegung bezieht sich auch auf eine etwa einzutragende Nach- und Ersatznacherbfolge sowie Befreiungen des Vorerben (OLG München 25.1.12, 34 Wx 316/11). Quelle: http://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testament-grundbuchamt-verweigert-grundbuchberichtigung-f56463

Pflichtteilsberechtigte haben Recht auf Grundbucheinsicht

Bei einem Erbfall haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, Grundbucheinträge einzusehen, die den Erblasser betreffen. Das Grundbuchamt darf nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser drei Kinder und vererbte alles seiner Witwe (Aktenzeichen: 20 W 72/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Die Kinder sollten nur dann Nacherben werden, wenn die Frau wieder heiraten sollte. Der Verstorbene war in verschiedenen Grundbüchern als Alleineigentümer oder Nießbrauchsberechtigter eingetragen. Ein Sohn verlangte Einsicht in die Grundbücher, um einen Überblick über seine Ansprüche erlangen und sein Erbe berechnen zu können. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, der noch nicht ausgestellt war.  Diese Forderung sei nicht rechtens, entschieden die Richter. Das Grundbuchamt sei verpflichtet, Einsicht in die Grundbücher zu gewähren, da der Sohn ein berechtigtes Interesse habe. Zwar sei nicht jedes beliebige Interesse oder Neugier ausreichend, um eine Einsichtnahme zu erlangen. Hier gehe es aber um die Feststellung des Wertes des Erbes und um die Regelung der Pflichtteilsansprüche. Quelle: http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1300832