In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar

Mit Urteil vom 9. August 2011 VII R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist und somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegensteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (sog. Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG meinte, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als „Feierabendsteuerberater“ ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht, sondern verpflichtete die Steuerberaterkammer, den Kläger als Steuerberater wiederzubestellen. Eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang könne nicht gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Mindestarbeitszeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne der neben seiner Angestelltentätigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit der ihm für den Nebenberuf zur Verfügung stehenden Zeit anpassen.
Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen, weshalb dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden könne. Quelle: Bundesfinanzhof.