Sachverständigenkosten können als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein

Der BFH hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem zum, Nachlass umfangreicher Grundbesitz gehörte und es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes kam.

Das Finanzamt hatte die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Immobilienbewertung nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zugelassen. Das Finanzgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Erbe seine Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern könne, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst seien.

Der BFH hat dem Kläger und Revionskläger Recht gegeben.
Aus den Gründen:

„Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden solllen,…“
„Der vollen Abziehbarkeit des vom Kläger getragenen Anteils an den Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Grundstückswerte steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Grundstücke nach den Angaben des Klägers nicht nur der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung , sondern auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gedient hat. Zum einen ändert diese weitere Zwecksetzung nichst am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses. Zum anderen zählen die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu den nach $ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten (ebenso H 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003“

Bundesfinanzhof Urteil vom 9.12.2009, II R 37/08
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Die ImmoWertV tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die WertV88 außer Kraft.

Heute am 27. Mai 2010 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 25 die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verkündet. Gemäß § 24 ImmoWertV tritt die Verordnung am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 außer Kraft.

Damit ist für die Ermittlung von Verkehrswerten (Marktwerten) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte die ImmoWertV folglich ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

Bei Stichtagen vor dem 1. Juli ist zu beachten, dass die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale für den Qualitätstichtag anzusetzen sind und die allgemeinen Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag zu Berücksichtigen sind.

Die ImmoWertV beschreibt die neuen „anerkannten Regeln der Bewertungslehre“ und sind somit von  allen Immobiliensachverständigen bei Erstattung von Verkehrswertgutachen anzuwenden.

Der vollständige Text (inklusive Begründung) kann als Drucksache Nr. 171/10 von den Internetseiten des Bundesrats heruntergeladen werden:
http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0101-200/171-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/171-10.pdf

Kabinett hat ImmoWertV heute Beschlossen

Das Kabinett hat heute die neue Immobilienwertermittlungsverordnung beschlossen. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und soll danach im Sommer in Kraft treten. Mit dem neuen Bewertungsrecht sind klare Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Immobilien bzw. bebauten und unbebauten Grundstücken geschaffen worden. Damit können schon auf der Ebene der Bewertung Immobilienkrisen verhindert werden. Gerade die fehlende Transparenz bei der Bewertung von Immobilien in den USA und in anderen Ländern hat zur weltweiten Wirtschaftskrise maßgeblich beigetragen.