Keine arglistige Täuschung eines Anlegers durch den Vertrieb über die Höhe einer im Kaufpreis einer Immobilie enthaltenen Innenprovision

Anleger werden nicht arglistig über die Höhe der Vertriebsprovision getäuscht, wenn in dem Verkaufsprospekt angegeben wird, vom Gesamtaufwand entfielen für den Erwerb einer Immobilie 76,70 % auf „Grundstück, Gebäude incl. Vertrieb und Marketing“ und darin eine Vertriebsprovision i.H.v. 18,24% eingepreist ist. Die den Erwerb finanzierende Bank trifft in solchen Fällen keine Aufklärungspflicht unter dem Gesichtspunkt eines Wissensvorsprungs.
Quelle: GH 5.6.2012, XI ZR 149/11 u.a.

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