Öffentlichkeitsbeteiligung an der Bauleitplanung

– Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung I-B4bb
Berlin Alexanderplatz, Baufeld C2
– Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
III-231 Zentraler Veranstaltungsplatz
– Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung 9-16-1
Adlershof / Johannisthal

28. Februar bis einschließlich 28. März 2011: Sie können sich
auch online über die ausgelegten Bebauungsplanentwürfe
informieren und zur Bauleitplanung äußern.
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/liste_neu.shtml

Betriebskostenabrechnung

BGB § 556 Abs. 3 Satz 5
Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 148/10 – LG München II AG Dachau

Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB* in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.
(BGH, Urteil v. 19.1.2011 – VIII ZR 87/10).
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 8/2011

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.10.2010, II R 37/09
Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen – Begriff der freigebigen Zuwendung – Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung – Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung – Bewertung eines zunächst niedrig verzinsten, später unverzinslichen Darlehens
Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte .
2. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht .
Quelle: Bundesfinanzhof

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des

Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. …
Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-112.html

BGH: Mietminderung nur bei verbindlicher Flächenvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hat am 10. November 2010 entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. (Az. VIII ZR 306/09).

Niedriger gemeiner Wert bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 – Az. II R 19/08 – zu den Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung Stellung genommen. Das Finanzamt kann nur nach begründeter Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten von dessen Wertermittlung abweichen.
BFH. Urteil vom 3. Dezember 2008 – AZ. II R 19/08
Fundstelle: http://www.ihk-nordwestfalen.de/fileadmin/medien/02_Wirtschaft/00_Standortpolitik/Steuern/medien/PDF_Word_Excel/Grundstuecksbewertung.pdf

keine Vermutung für fehlende Fachkunde

In einem aktuellen Urteil (AZ 6 U 213/08, Datum 07.06.2010) trifft das OLG Hamm die Feststellung, daß die öffentliche Bestellung für ein Fachgebiet zwar eine gewisse Vermutung für eine besondere Fachkunde begründe, anderseits eine fehlende öfffentliche Bestellung indes keine Vermutung für fehlende Fachkunde bedeutet.
Jeder fachkundige Sachverständige  kann vom Gericht bestellt werden, zumal es sich bei der Vorschrift des § 404 Abs. 2 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, worauf das Gericht in diesem Urteil ebenfalls hinweist.

Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das diese Frage ebenfalls bejahende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Er hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.

Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 144/09

LG Wuppertal – 19 O 29/06 – Urteil vom 5. Oktober 2006

OLG Düsseldorf – 21 U 239/06 – Urteil vom 25. Juni 2009

Karlsruhe, den 22. Juli 2010

*Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Mitteilungen der Pressestelle Nr. 153/2010, vom 27. 10. 2010