Aufhebung des Straßenausbau- beitragsgesetzes (StrABG)

Hinweise zur Ausführung des Gesetzes zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes
Das Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes tritt am 19.09.2012 in Kraft. Auf die zum Download zur Verfügung stehende öffentliche Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird verwiesen. Damit können ab dem Tag des Inkrafttretens keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Gesetz enthält in Satz 2 den Auftrag an die Bezirksämter, die vereinnahmten Straßenausbaubeiträge auf Antrag zurückzuzahlen.
Hinweise für die Rückzahlung
Ausweislich der Produkt-Vergleichsberichte der Senatsverwaltung für Finanzen – KLR/Produkt Nr. 79521/Straßenausbaubeitrag – wurden von den Bezirken Reinickendorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Steglitz-Zehlendorf, Lichtenberg und Spandau insgesamt 675.528 € Straßenausbaubeiträge vereinnahmt.

Diese Straßenausbaubeiträge sind auf Antrag an die Beitragspflichtigen/ die ehemaligen Beitragsschuldner zurückzuzahlen. Um auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuwirken, werden die Bezirksämter gebeten, die Beitragspflichtigen durch einen einfachen Brief darauf hinzuweisen, dass sie die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Straßenausbaubeiträge beantragen können.

Der Antrag ist schriftlich und formlos beim Bezirksamt einzureichen. Er sollte den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen sowie einen Hinweis auf das beitragspflichtige Grundstück enthalten. Wichtig für den Antrag ist zudem die Angabe eines Bankkontos (Kontonummer und Bankleitzahl), auf das der Rückzahlungsbetrag überwiesen werden soll.
Prüfung der Anträge

Das Bezirksamt prüft die eingehenden Anträge auf Rückzahlung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Sofern der Beitragspflichtige und der Antragsteller identisch sind, kann der Straßenausbaubeitrag zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Beitragspflichtige das beitragspflichtige Grundstück inzwischen veräußert hat. Ein neuer Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Anders verhält es sich im Fall der Erbschaft. Die Erben eines Beitragspflichtigen haben einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn sie ihre Erbschaft des beitragspflichtigen Grundstücks durch Vorlage des Erbscheins nachweisen können.
Rückzahlung der Straßenausbaubeiträge

Die unverzügliche Rückzahlung erfolgt nur in Höhe des zuvor eingezahlten Straßenausbaubeitrags. Der Rückzahlungsanspruch erstreckt sich nicht auf die Erstattung etwaiger Kosten des Beitragspflichtigen oder auf Zinsen.

Quelle: Brief des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt Michael Müller an die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt vom 27.09.2012

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