Rechtswidrige Bewertung von Eigentumswohnungen durch die Finanzverwaltung

Wird ein Grundstück vererbt oder verschenkt, muss das Finanzamt für steuerliche Zwecke dessen Wert feststellen. Handelt es sich um eine Eigentumswohnung, ein Teileigentum oder ein Ein- bzw. Zweifamilienhaus, muss das Finanzamt die Bewertung im Vergleichswertverfahren vornehmen. Grundlage sind die von dem Gutachterausschuss für Grundstückswerte mitgeteilten Preise vergleichbarer Grundstücke.
Üblicherweise wendet die Finanzverwaltung teilweise stark vereinfachte Verfahren an. In dem aktuell vom Niedersächsischen Finanzgericht entschiedenen Fall wurde der gemeine Wert mit Hilfe eines Immobilien-Preis Kalkulators ermittelt, der lediglich der Ermittlung eine ungefähren Preisniveaus für die grobe Einschätzung eines Immobilienwerts dienen soll.
Das Niedersächsische Finanzgericht hat nun mit Urteil vom 11. April 2014 (Az. 1 K 107/11) entschieden, dass die bei den niedersächsischen Finanzämtern übliche Praxis, den Wert der Grundstücke mit Hilfe eines Immobilien-Preis-Kalkulators zu ermitteln, rechtswidrig ist. Ein solcher Bescheid ist aufzuheben. Der Steuerpflichtige könne nicht darauf verwiesen werden, den tatsächlichen niedrigeren Wert durch ein Sachverständigengutachten zu beweisen. Da er die Kosten eines solchen Gutachtens immer selbst tragen müsse, habe er einen Anspruch auf eine korrekte Wertermittlung durch das Finanzamt. Revision zugelassen (Az. 1 K 70/11).

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