Haftung des Immobilienberaters

BGB § 675

Ein Anlagevermittler, der gegenüber seinem Kunden die Wirtschaftlichkeit eines Immobilienfonds anhand einer ihm von der Fondsinitiatorin zur Verfügung gestellten persönlichen Modell-Berechnung erläutert, ist verpflichtet, diese Berechnung einer Plausibilitätsprüfung zu unterziehen und den Kunden auf erkennbare Fehler hinzuweisen.

BGH, Urteil vom 17. Februar 2011 – III ZR 144/10 – OLG Karlsruhe

Vorläufige Daten über den Berliner Grundstücksmarkt 2010

Nach der heißen Phase in den Jahren 2006/2007 und der darauf folgenden Rückkehr zur Normalität bei den Umsatzzahlen bis in das Jahr 2009 zeigt sich der Berliner Immobilienmarkt inzwischen wieder im Aufwind begriffen. Die vorläufigen Zahlen für das Jahr 2010 zeigen im Vergleich zum Vorjahr einen deutlichen Umsatzanstieg auf allen drei Teilmärkten (unbebaute Grundstücke, bebaute Grundstücke und Wohnungseigentum).
Im Rahmen der Informationen zum Umsatzvolumen am Berliner Immobilienmarkt stehen jetzt die vorläufigen Daten über den Jahresumsatz 2010 zum kostenlosen Abruf bereit.
Quelle: http://www.Gutachterausschuss-Berlin.de

Öffentlichkeitsbeteiligung an der Bauleitplanung

– Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung I-B4bb
Berlin Alexanderplatz, Baufeld C2
– Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung
III-231 Zentraler Veranstaltungsplatz
– Beteiligung der Öffentlichkeit an der Bauleitplanung 9-16-1
Adlershof / Johannisthal

28. Februar bis einschließlich 28. März 2011: Sie können sich
auch online über die ausgelegten Bebauungsplanentwürfe
informieren und zur Bauleitplanung äußern.
http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/liste_neu.shtml

Betriebskostenabrechnung

BGB § 556 Abs. 3 Satz 5
Der Mieter muss dem Vermieter innerhalb von zwölf Monaten seit Erhalt einer Betriebskostenabrechnung mitteilen, dass einzelne Betriebskosten mit Rücksicht auf eine hierfür vereinbarte Pauschale nicht abzurechnen sind.
BGH, Urteil vom 12. Januar 2011 – VIII ZR 148/10 – LG München II AG Dachau

Zur Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens bei öffentlicher Förderung von Instandsetzungsarbeiten

Der Beklagte ist Mieter einer Wohnung der Klägerin in Berlin-Mitte. Die Klägerin verlangt vom Beklagten gestützt auf den Mietspiegel Zustimmung zu einer Mieterhöhung. In dem Mieterhöhungsverlangen der Klägerin vom 17. Juli 2008 sind öffentliche Förderungsmittel, die die Voreigentümerin der Klägerin 1999 für die Mietwohnung erhalten hat, nicht aufgeführt. Der Förderungsvertrag betrifft die Durchführung von Modernisierungs- und Instandsetzungsarbeiten. Er enthält die Regelung, dass die Förderungsmittel als Drittmittel nur für die Instandsetzungsarbeiten bestimmt sind, während die Modernisierung allein durch die Eigenmittel des Vermieters finanziert werden soll. Das Amtsgericht hat der auf Zustimmung des Beklagten zur Mieterhöhung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Die dagegen gerichtete Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die Wirksamkeit eines Mieterhöhungsverlangens nicht voraussetzt, dass der Vermieter erhaltene öffentliche Förderungsmittel in dem Erhöhungsverlangen angibt, wenn diese nach dem maßgeblichen, im Förderungsvertrag angegebenen Förderungszweck ausschließlich für Instandsetzungsmaßnahmen gewährt wurden. Die Angabepflicht des Vermieters soll gewährleisten, dass der Mieter die Berechtigung des Mieterhöhungsverlangens im Hinblick auf die Anrechnung von Förderungsmitteln überprüfen kann. Nach § 558 Abs. 5 BGB* in Verbindung mit § 559a Abs. 1 BGB werden allerdings nur die Kosten für Modernisierungsmaßnahmen, die durch Zuschüsse öffentlicher Haushalte gedeckt werden, bei der Berechnung der erhöhten Miete in Anrechnung gebracht, nicht jedoch die Kosten für Instandsetzungsmaßnahmen.
(BGH, Urteil v. 19.1.2011 – VIII ZR 87/10).
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 8/2011

Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.10.2010, II R 37/09
Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen – Begriff der freigebigen Zuwendung – Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung – Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung – Bewertung eines zunächst niedrig verzinsten, später unverzinslichen Darlehens
Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte .
2. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht .
Quelle: Bundesfinanzhof

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des

Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. …
Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-112.html

BGH: Mietminderung nur bei verbindlicher Flächenvereinbarung

Der Bundesgerichtshof hat am 10. November 2010 entschieden, dass eine Mietminderung wegen Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche um mehr als 10 % nicht in Betracht kommt, wenn die Parteien in dem Vertrag deutlich bestimmt haben, dass die Angabe der Quadratmeterzahl nicht zur Festlegung des Mietgegenstandes dient. (Az. VIII ZR 306/09).

Niedriger gemeiner Wert bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 3. Dezember 2008 – Az. II R 19/08 – zu den Anforderungen an den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes bei der erbschaftsteuerlichen Grundstücksbewertung Stellung genommen. Das Finanzamt kann nur nach begründeter Auseinandersetzung mit dem Sachverständigengutachten von dessen Wertermittlung abweichen.
BFH. Urteil vom 3. Dezember 2008 – AZ. II R 19/08
Fundstelle: http://www.ihk-nordwestfalen.de/fileadmin/medien/02_Wirtschaft/00_Standortpolitik/Steuern/medien/PDF_Word_Excel/Grundstuecksbewertung.pdf