Bereicherungsanspruch gegen den Meistbietenden

Wer als Berechtigter aus dem Grundstück Meistbietender bleibt und unter Einbeziehung seines Ausfalls den Zuschlag erhält, erlangt den gesetzlichen Bietvorteil ohne rechtlichen Grund, soweit seine ausgefallene Grundschuld nicht (mehr) valutiert (Bestätigung von BGHZ 158, 159). Die Herausgabe des Erlangten steht demjenigen zu, dem bei einem um den rechtsgrundlosen Bietvorteil erhöhten Bargebot der Mehrerlös im Teilungsverfahren und nach Erfüllung schuldrechtlicher Rückgewährpflichten zugefallen wäre. Quelle: BGH Urteil vom 22.9.2011.

In Vollzeit ausgeübte Tätigkeit als angestellter Syndikus-Steuerberater ist mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar

Mit Urteil vom 9. August 2011 VII R 2/11 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine steuerberatende Tätigkeit im Angestelltenverhältnis auch bei Vollzeitbeschäftigung mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar ist und somit der Bestellung als Steuerberater nicht entgegensteht. In dem vom BFH entschiedenen Fall hatte ein ehemaliger Steuerberater, der inzwischen steuerberatende Tätigkeiten für ein Unternehmen im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses wahrnahm (sog. Syndikus-Steuerberater), seine Wiederbestellung als Steuerberater beantragt, was die beklagte Steuerberaterkammer abgelehnt hatte. Auch die hiergegen beim Finanzgericht (FG) erhobene Klage wurde abgewiesen. Das FG meinte, die Vollzeitbeschäftigung als Syndikus-Steuerberater werde den Kläger in seiner ihm als selbständiger Steuerberater obliegenden Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung beeinträchtigen, weil er neben seiner Angestelltentätigkeit den Steuerberaterberuf nicht in nennenswertem Umfang, sondern lediglich als „Feierabendsteuerberater“ ausüben und auftretende Kollisionen zwischen seinem Hauptberuf als Angestellter und seiner Steuerberatertätigkeit nicht eigenverantwortlich regeln könne. Dieser Ansicht folgte der BFH nicht, sondern verpflichtete die Steuerberaterkammer, den Kläger als Steuerberater wiederzubestellen. Eine Tätigkeit als selbständiger Steuerberater in nennenswertem Umfang könne nicht gefordert werden. Ebenso wie der hauptberufliche Steuerberater an Mindestarbeitszeiten nicht gebunden sei, sondern den Umfang seiner Tätigkeit frei bestimmen dürfe, könne der neben seiner Angestelltentätigkeit tätige Steuerberater den Umfang dieser Tätigkeit der ihm für den Nebenberuf zur Verfügung stehenden Zeit anpassen.
Mit der 2008 in Kraft getretenen Änderung des Steuerberatungsgesetzes habe der Gesetzgeber die Angestelltentätigkeit als Syndikus-Steuerberater ohne eine Vorgabe zu ihrem Umfang als mit dem Beruf des Steuerberaters vereinbar angesehen, weshalb dieser sowohl haupt- als auch nebenberuflich ausgeübt werden könne. Quelle: Bundesfinanzhof.

Modifiziertes Ertragswertverfahren bei der Verkehrswertermittlung freiberuflicher Praxen

Leitsätze: 
1. Im Zugewinnausgleich ist grundsätzlich auch der Vermögenswert einer freiberuflichen Praxis zu berücksichtigen.
2. Bei der Bewertung des Goodwill ist ein Unternehmerlohn abzusetzen, der den individuellen Verhältnissen des Praxisinhabers entspricht. Der Unternehmerlohn hat insbesondere der beruflichen Erfahrung und der unternehmerischen Verantwortung Rechnung zu tragen sowie die Kosten einer angemessenen sozialen Absicherung zu berücksichtigen.
3. Von dem ermittelten Wert der Praxis sind unabhängig von einer Veräußerungsabsicht latente Ertragsteuern in Abzug zu bringen. Diese sind nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen zu bemessen, die am Stichtag vorlagen. Quelle: Bundesgerichtshof

Einschränkung des Vorsteuerabzugs bei von Ehegatten errichteten sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäuden

Mit zwei Urteilen vom 7. Juli 2011 (V R 41/09 und V R 42/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) den Vorsteuerabzug der Umsatzsteuer, die Ehegatten bei der Errichtung eines sowohl unternehmerisch als auch privat genutzten Gebäudes in Rechnung gestellt wird (sog. Seeling-Modell), eingeschränkt.

Beide Urteile betrafen denselben Fall. In der Sache V R 41/09 hatte die Ehefrau Klage erhoben, die zusammen mit ihrem unternehmerisch tätigen Ehemann ein gemischt-genutztes Gebäude auf einem ihr und ihrem Ehemann jeweils zur Hälfte gehörenden Grundstück errichtet hatte. Von der Nutzfläche entfielen 41,50% im Wesentlichen auf ein vom Ehemann unternehmerisch genutztes Büro, den Rest nutzten die Eheleute zu eigenen Wohnzwecken. Ihren hälftigen Miteigentumsanteil vermietete die Klägerin umsatzsteuerpflichtig an ihren Ehemann und machte aus den anteiligen Baukosten den Vorsteuerabzug geltend. Die Klage hatte keinen Erfolg. Der BFH wies die Revision der Klägerin als unbegründet zurück, weil sie mit der Vermietung des Miteigentumsanteils an ihren Ehemann nicht im umsatzsteuerrechtlichen Sinne wirtschaftlich tätig sein konnte. Nach der Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH) in der Rechtssache „HE“ werden bei einer Miteigentümergemeinschaft die auf ein Arbeitszimmer entfallenden Räumlichkeiten an den unternehmerisch tätigen Miteigentümer bis zur Höhe seines Miteigentumsanteils geliefert. Sie können daher insoweit nicht mehr Gegenstand einer Vermietung durch den anderen Gemeinschafter – wie die Klägerin im Streitfall – sein.

Der Vorsteuerabzug des Ehemanns, der Gegenstand der Klage in der Sache V R 42/09 war, scheiterte daran, dass der Ehemann die bei gemischt-genutzten Wirtschaftsgütern erforderliche und sofort bei Leistungsbezug zu treffende Zuordnungsentscheidung nicht „zeitnah“ dokumentiert hatte. Die Dokumentation der Zuordnungsentscheidung muss – entgegen der Vorinstanz – zwar nicht bereits mit Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen erfolgen, sondern kann auch noch im Rahmen der Jahressteuererklärung geschehen. Zur Gleichbehandlung aller Steuerpflichtigen sowie aus Gründen der Rechtssicherheit und -klarheit hält es der BFH allerdings für erforderlich, dass der Unternehmer seine Zuordnungsentscheidung spätestens bis zum 31. Mai des Folgejahres dem Finanzamt gegenüber dokumentiert.
Quelle: Bundesfinanzhof

Gutachter vor Vermietung ist absetzbar

Bauftragen Immobilieneigentümer einen Gutachter, der die Vermietungs-Chancen der Immobilie beurteilen soll, können sie die Kosten als Werbungskosten absetzten. Soll hingegen ganz oder teilweise eine Verkaufspreis ermittelt werden, dürfen sie dei Kosten gar nicht oder nur anteilig geltend machen. (Bundesfinanzhof, X b 254_10). Quelle: Wirtschaftswoche, 24.10.2011.

Erbschaftsteuer: Abziehbarkeit von Steuerberaterkosten und Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeiten

Nachlassverbindlichkeiten sind bei der Berechnung der Erbschaftsteuer vom Erbe abzuziehen. Doch die Finanzämter sind meist streng. Streitpunkt ist häufig, ob Steuerberatungskosten für die Erstellung einer Steuererklärung für den Verstorbenen und die Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeit gelten. Hier sollte ein Musterprozess Klarheit bringen.

Finanzgericht Niedersachsen: nicht erbenfreundlich

Die Antwort auf die Frage nach der Abzugsfähigkeit der Steuerberaterkosten und der Steuernachzahlungen als Nachlassverbindlichkeit kommt vom Finanzgericht Niedersachsen. Sie fällt leider nicht zu Gunsten von Erben aus.

Weder die Steuernachzahlung, noch das Honorar für den Steuerberater sind nach Ansicht der Niedersächsischen Finanzrichter als Nachlassverbindlichkeiten bei Ermittlung der Erbschaftsteuer abziehbar.

Warum so kleinlich?

Zur Begründung führten die Richter aus:

Nachzahlung: Verstirbt jemand während des Jahres, ist die Steuer für dieses Jahr nicht entstanden. Es liegt deshalb keine Nachlassverbindlichkeit vor.

Steuerberater: Die Beratungskosten sind nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehbar, weil es sich nicht um Schulden der Verstorbenen handelt. Schließlich hat der Erbe den Berater beauftragt.

(FG Niedersachsen, Urteil v. 16.8.2011, 3 K 421/10; Revision beim BFH, Ii R 50/11).

Praxishinweis: Betroffene sollten sich mit einem Einspruch zur Wehr setzen und bis zur Entscheidung in einem Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof einen Antrag auf Ruhen des Verfahrens stellen.
Quelle: http://www.haufe.de/newsDetails?newsID=1317903019.39&d_start:int=1&topic=Recht&topicView=Recht

Doppelte Miete nach beruflichem Umzug als Werbungskosten abziehbar

Aufwendungen für eine zweite Wohnung, die wegen eines beruflich veranlassten Umzugs entstehen, können der Höhe nach unbegrenzt abziehbare Werbungskosten sein. Dies entschieden die Münchener Richter in einem am Mittwoch bekannt gewordenen Urteil.
Quelle: http://www.tuced.de/masterstudiengaenge/beziehungsmarketing-customer-relationship-management/zielgruppe.html