Zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete durch den Tatrichter

Bei einer wie hier sehr weit auseinander gehenden Streuung der Vergleichsmieten hat der Tatrichter mit Unterstützung des Sachverständigen auf der Grundlage einer ausreichend großen, repräsentativen Stichprobe vergleichbarer Wohnungen zunächst das breite Spektrum der am Markt tatsächlich gezahlten Mieten auf den engeren Bereich der Entgelte zu begrenzen, der als Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete anzusehen ist. Wenn die Spanne der ortsüblichen Vergleichsmiete rechtsfehlerfrei ermittelt worden ist, dann ist in deren Rahmen die Einzelvergleichsmiete vom Tatrichter zu bestimmen. BGH 29.2.2012, VIII ZR 346/10.  Fundstelle: http://www.mietrb.de/neue_entscheidungen_25942.html

„Leben mit Weitsicht – Großwohnsiedlungen als Chance“

Berlin bereitet sich auf eine dritte Internationale Bauausstellung vor. Die IBA Berlin 2020 will die gemischte Stadt des 21. Jahrhunderts in einem kreativen und partizipativen Prozess gestalten und dazu die besonderen Stärken und Talente der Stadt experimentell neu in Wert setzen. Die zweite Veranstaltung in einer Reihe, die sich mit den Schwerpunktthemen der IBA Berlin 2020 auseinandersetzt, lenkt den Blick auf Großwohnsiedlungen. Europaweit werden diese meist als Problem wahrgenommen. Gleichwohl stellen sie ein großes Potenzial für Städte dar.
Die Veranstaltung am 13. Februar 2012 stellt zur Diskussion, wie diese starren, oft monofunktionalen Großstrukturen in lebendig gemischte Quartiere transformiert werden können. Wie können mit städtebaulichen und architektonischen Mitteln, mit künstlerischen Interventionen oder mit Aktivierungs- und Beteiligungsstrategien neue Perspektiven eröffnet werden? Welche Bedeutung haben städtebauliche Großformen für einen ökonomisch, ökologisch und sozial nachhaltigen Stadtumbau? Die Diskussion mit internationalen Gästen soll inspirieren und die Berliner Diskussion bereichern.
13. Februar 2012
15:00 – 19:30 Uhr

Villa Elisabeth
Invalidenstr. 3
10115 Berlin-Mitte

Bebauungsplan 1-63 Heidestraße

Mit dem Bebauungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Verbreiterung und Neugestaltung der Heidestraße als Hauptstraße des neuen Stadtquartiers „Europacity“ geschaffen. Im Abschnitt zwischen Minna-Cauer-Straße und Sellerstraße trifft der Bebauungsplan planfeststellungsersetzende Regelungen zum künftigen Straßenquerschnitt. Mit dem Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht liegen weitere umweltbezogene Informationen aus. Quelle: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/planen/b-planverfahren/de/oeffauslegung/1-63/

Verkehrswertnachweis

Praxishinweis: Verkehrswertnachweis durch tatsächlich zu Stande gekommenen Kaufpreis nach Bestandskraft des Feststellungsbescheids. 

Nach Abschn. 43 (4) AEBewGrV kann ein im gewöhnlichen Geschäftsverkehr innerhalb eines Jahres vor oder nach dem Besteuerungszeitpunkt zu Stande gekommener Kaufpreis über das zu bewertenden Grundstück als Nachweis eines niedrigeren Verkehrswertes dienen.

Problematisch ist die Fallgestaltung, wenn der Feststellungsbescheid über den Grundbesitzwert bereits bestandskräftig ist. Hier stellt sich die Frage, wie die vorstehenden Regelung praktisch umgesetzt werden kann.

Hier hilft die Weisung der OFD Magdeburg vom 6.9.2010 – S 3229 – 1 – St 272, DStR 2010, 2636. Demnach ist der tatsächliche erzielte Kaufpreis als eine wertaufhellende Tatsache bzw. ein Beweismittel zu qualifizieren, so dass der Feststellungsbescheid nach § 173 (1) Nr. 2 AO geändert werden kann. Quelle: http://www.tax-news.de/abgabenordnung/praxishinweis-verkehrswertnachweis-durch-tatsachlich-zu-stande-gekommenen-kaufpreis-nach-bestandskraft-des-feststellungsbescheids/

Belehrungspflicht des Notars bei Annahmeerklärung

Zur Belehrungspflicht des Notars bei einer Annahmeerklärung hat der BGH am 8.12.2011 eine Leitsatzentscheidung veröffentlicht.
“ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erschöpft sich die Pflicht zur Rechtsbelehrung bei der Beurkundung der Annahme eines vorgegebenen Vertragsangebots in der Aufklärung über die rechtliche Bedeutung der Annahmeerklärung. Der Inhalt des Vertragsangebots, dem die Annahme gilt, gehört nicht zur rechtlichen Tragweite des in einem solchen Fall beurkundeten Geschäfts. Der Umfang der geschuldeten Belehrung gemäß § 17 Abs. 1 BeurkG ist auf die rechtlichen Auswirkungen der Annahmeerklärung und damit abstrakt auf die Gefahren beschränkt, die mit jedem Kaufvertrag verbunden sind Diese Auffassung wird zwar von einigen Stimmen in der Literatur nicht für richtig gehalten, die im Interesse des die Angebotserklärung Annehmenden eine Belehrung des die Annahme beurkundenden Notars über den Inhalt des abzuschließenden Vertrags verlangen. Soweit jedoch – wie hier – die Angebotserklärung nicht vorliegt, fordern auch diese Autoren nur eine Belehrung über die rechtlichen Auswirkungen der Annahmeerklärung und abstrakt über die Gefahren, die mit jedem Kaufvertrag verbunden sind. Quelle: BGH