Vom Bundesjustizministerium wurde am 29. Mai 2015 ein Referentenentwurf zur Änderung des Sachverständigenrechts veröffentlicht. Auch wenn Anlass für die gesetzliche Neuregelung die Kritik an der Qualität von medizinischen Gutachten und Gutachten in familiengerichtlichen Verfahren ist, werden wohl auch die Immobiliensachverständigen in Berlin von der Neuregelung betroffen sein. Insbesondere folgende Neuregelungen sind ggf. von Bedeutung:
– Obligatorische Anhörung der Parteien bzw. der Beteiligten vor der Ernennung eines Sachverständigen (§ 404 Abs. 1, S. 4 ZPO-neu)
– Pflicht des Sachverständigen zur unverzüglichen Prüfung und Mitteilung von Interessenkonflikten und Verzögerungen (§ 407a Abs. 2 ZPO – neu)
– Obligatorische Fristsetzung zur Erstattung des schriftlichen Sachverständigengutachtens (§ 411 Abs. 1ZPO – neu)
– Regelmäßige Festsetzung von Ordnungsgeldern gegen den Sachverständigen bei Fristversäumnis, die künftig bis zu 5.000 Euro (statt bis zu 1.000 Euro) betragen können (§ 411 abs. 2 S. 1 und S. 4 ZPO – neu)
Der Richter hat künftig die Gründung für die Bestellung eines bestimmten Sachverständigen schriftliche niederzulegen. Außerdem soll er künftig durch die Festsetzung von Fristen und Ordnungsgeldern zur Beschleunigung der Verfahren mit Sachverständigenbeteiligung beitragen.
Die Vergütung der gerichtliche Bestellten Sachverständigen ist ohnehin weit unter der marktüblichen Vergütung, die macht die Eindruck dass diese Neuregelung die Attraktivität gerichtsgutachterlicher Tätigkeit wohl kaum erhöht. Quelle: http://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Gesetze/RefE_Sachverstaendigenrat.html
Änderung des Sachverständigenrechts
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