Sachverständigenkosten können als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein

Der BFH hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem zum, Nachlass umfangreicher Grundbesitz gehörte und es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes kam.

Das Finanzamt hatte die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Immobilienbewertung nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zugelassen. Das Finanzgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Erbe seine Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern könne, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst seien.

Der BFH hat dem Kläger und Revionskläger Recht gegeben.
Aus den Gründen:

„Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden solllen,…“
„Der vollen Abziehbarkeit des vom Kläger getragenen Anteils an den Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Grundstückswerte steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Grundstücke nach den Angaben des Klägers nicht nur der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung , sondern auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gedient hat. Zum einen ändert diese weitere Zwecksetzung nichst am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses. Zum anderen zählen die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu den nach $ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten (ebenso H 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003“

Bundesfinanzhof Urteil vom 9.12.2009, II R 37/08
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