Nur Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung regeln die Zweckbestimmung bei Raumeigentum

Bezeichnungen des planenden Architekten im Aufteilungsplan stellen grundsätzlich keine Beschränkung der Nutzungsmöglichkeit dar. Denn Aufgabe des Aufteilungsplans ist es nach § 7 Abs. 4 Nr. 1 WEG, die Aufteilung des Gebäudes sowie die Lage und Größe der im Sondereigentum und der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Gebäudeteile ersichtlich zu machen, und nicht, die Rechte der Wohnungs- und Teileigentümer über die Bestimmung der Grenzen des jeweiligen Eigentums hinaus zu erweitern oder zu beschränken. Soll der Aufteilungsplan ausnahmsweise auch die Nutzung verbindlich regeln, muss dies eindeutig aus der Bezugnahme in der Teilungserklärung oder der Gemeinschaftsordnung hervorgehen. Quelle: BGH, Urteil vom 16.11.2012 – V ZR 246/11

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