Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes als außergewöhnliche Belastung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteilen vom 29. März 2012 VI R 21/11, VI R 70/10 und VI R 47/10 entschieden, dass Aufwendungen für die Sanierung eines selbst genutzten Wohngebäudes, nicht aber die Kosten für übliche Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen oder die Beseitigung von Baumängeln, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sein können
Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen.
Hierzu können auch Aufwendungen für die Sanierung eines Gebäudes gehören, wenn durch die Baumaßnahmen konkrete Gesundheitsgefährdungen, etwa durch ein asbestgedecktes Dach (VI R 47/10), abgewehrt, Brand-, Hochwasser- oder ähnlich unausweichliche Schäden, beispielsweise durch den Befall eines Gebäudes mit Echtem Hausschwamm (VI R 70/10) beseitigt oder vom Gebäude ausgehende unzumutbare Beeinträchtigungen (Geruchsbelästigungen, VI R 21/11) behoben werden.
Allerdings darf der Grund für die Sanierung weder beim Erwerb des Grundstücks erkennbar gewesen noch vom Grundstückseigentümer verschuldet worden sein. Auch muss der Steuerpflichtige realisierbare Ersatzansprüche gegen Dritte verfolgen, bevor er seine Aufwendungen steuerlich geltend machen kann und er muss sich den aus der Erneuerung ergebenden Vorteil anrechnen lassen („Neu für Alt“). Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

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Hessisches Finanzgericht: Grundstückserwerb vom früheren Ehegatten ist nur dann nicht grunderwerbsteuerpflichtig, wenn die Scheidung Anlass für die Vermögensübertragung war.

Hessisches Finanzgericht: Grundstückserwerb vom früheren Ehegatten ist nur dann nicht grunderwerbsteuerpflichtig, wenn die Scheidung Anlass für die Vermögensübertragung war.

Überträgt ein geschiedener Ehegatte seinen hälftigen Miteigentumsanteil an einem Grundstück auf seinen ehemaligen Ehepartner, fällt nur dann keine Grunderwerbsteuer an, wenn Anlass für die Vermögensübertragung die Scheidung und nicht andere Gründe waren. Das hat das Hessische Finanzgericht entschieden (Az. 5 K 2338/08).

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Informationsveranstaltung und Ausstellungseröffnung „Europacity /Heidestraße“

Informationsveranstaltung und Ausstellungseröffnung „Europacity /Heidestraße“ am 13. Juni 2012 um 18.00 Uhr

Die Ausstellung ist vom 10.06. bis zum 21.06. 2012 täglich in

der Halle am Wasser, hinter dem Hamburger Bahnhof,

Invalidenstraße 51, 10557 Berlin-Mitte zu sehen.

Quelle: Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt, Am Köllnischen Park 3,10179 Berlin

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Mietrechtsreform 2011 / 2012

Am 11.5.2011 hat das Bundesjustizministerium einen Referentenentwurf für ein „Gesetz über die energetische Modernisierung von vermietetem Wohnraum und über die vereinfachte Durchsetzung von Räumungstiteln“ – Mietrechtsänderungsgesetz (MietRÄndG) veröffentlicht. Am 25.10.2011 hat das BMJ einen geänderten Entwurf vorgestellt, den es am 17.11.2011 Ländern und Verbänden zur Stellungsnahme weitergeleitet hat.

Im Folgenden finden Sie die Gesetzesentwürfe vom 11.5.2011 und vom 25.10.2011, synoptische Gegenüberstellungen der neuen Vorschriften mit der gegenwärtigen Rechtslage sowie weiterführende Beiträge von RA Dr. Reinold Horst und RA Frank-Georg Pfeifer. Die Autoren erläutern die neuen Regelungen und geben wertvolle Hinweise für die Beraterpraxis.
Quelle: http://www.mietrb.de/mietrechtsreform.html

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„Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen“ am 14. Mai in Berlin

Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) lädt zum Werkstattgespräch „Abrechnung von Sanierungsmaßnahmen“ am 14. Mai 2012 nach Berlin ein. Im Mittelpunkt steht der Erfahrungsaustausch über die Praxis, strategische Managementstrategien und erfolgreiche Methoden der Abrechnung.

Ort: BMVBS, Krausenstraße 17-20, 10117 Berlin,  Die Teilnahme ist kostenfrei.

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Die Attraktivität großer Städte – ökonomisch, demografisch, kulturell.

n einer Reihe deutscher Großstädte zeichnet sich seit Jahren eine positive Bevölkerungsentwicklung ab, während Suburbanisierungstendenzen rückläufig sind. Diese Entwicklung hat in Fachkreisen eine umfassende Re-Urbanisierungsdebatte ausgelöst. Damit verbunden die Hoffnung, das planerische Ideal von Urbanität, kompakter Stadtentwicklung sowie von weniger Pendlerverkehr und Zersiedelung werde sich nun endlich umsetzen lassen.
Quelle: http://www.bbsr.bund.de/BBSR/DE/Veroeffentlichungen/Ablage__Meldungen/AttraktivitaetStaedte.html

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Grundbuchamt verweigert Grundbuchberichtigung

Das Grundbuchamt ist verpflichtet, ein öffentliches Testament selbstständig und umfassend auszulegen. Diese Pflicht zur umfassenden Auslegung bezieht sich auch auf eine etwa einzutragende Nach- und Ersatznacherbfolge sowie Befreiungen des Vorerben (OLG München 25.1.12, 34 Wx 316/11). Quelle: http://www.iww.de/erbbstg/zivilrecht-aktuell/testament-grundbuchamt-verweigert-grundbuchberichtigung-f56463

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Pflichtteilsberechtigte haben Recht auf Grundbucheinsicht

Bei einem Erbfall haben Pflichtteilsberechtigte das Recht, Grundbucheinträge einzusehen, die den Erblasser betreffen. Das Grundbuchamt darf nicht die Vorlage eines Erbscheins verlangen, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main.In dem verhandelten Fall hatte der Erblasser drei Kinder und vererbte alles seiner Witwe (Aktenzeichen: 20 W 72/11), wie die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV) berichtet. Die Kinder sollten nur dann Nacherben werden, wenn die Frau wieder heiraten sollte. Der Verstorbene war in verschiedenen Grundbüchern als Alleineigentümer oder Nießbrauchsberechtigter eingetragen. Ein Sohn verlangte Einsicht in die Grundbücher, um einen Überblick über seine Ansprüche erlangen und sein Erbe berechnen zu können. Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, der noch nicht ausgestellt war.  Diese Forderung sei nicht rechtens, entschieden die Richter. Das Grundbuchamt sei verpflichtet, Einsicht in die Grundbücher zu gewähren, da der Sohn ein berechtigtes Interesse habe. Zwar sei nicht jedes beliebige Interesse oder Neugier ausreichend, um eine Einsichtnahme zu erlangen. Hier gehe es aber um die Feststellung des Wertes des Erbes und um die Regelung der Pflichtteilsansprüche. Quelle: http://newsticker.sueddeutsche.de/list/id/1300832

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Wegerecht bleibt auch bei Erlöschen eines Erbbaurechts bestehen

Mit dem Erlöschen des Erbbaurechts werden für den jeweiligen Erbbauberechtigten bestellte Grunddienstbarkeiten mit dem Inhalt von Wege- und Leitungsrechten Bestandteile des Erbbaugrundstücks. Für diese Ansicht spricht neben dem Wortlaut die Tatsache, dass dadurch der wirtschaftliche Zweck verwirklicht wird, der mit dem Übergang des Eigentums am Bauwerk auf den Grundstückseigentümer beim Erlöschen des Erbbaurechts herbeigeführt werden sollte.BGH 17.2.2012, V ZR 102/11. Fundstelle: http://www.mietrb.de/neue_entscheidungen_25942.html

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