Karte der archäologischen Fundstellen in Berlin

Das Landesdenkmalamt Berlin stellt eine Karte mit den archäologischen Fundstellen zur Verfügung. Diese ermöglicht verschiedene Suchabfragen und gibt Kurzinformationen zu den aufgeführten Funden und Bodendenkmalen. Im historischen Zentrum Berlins wird eine historische Karte Berlins (um 1900) und der Kernbereich der mittelalterlichen Stadt zugeschaltet.

Die Karte umfasst mehr erfahren

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IBB Wohnungsmarktbarometer 2012 ist da

Auf dem Berliner Mietwohnungsmarkt hat sich die Angebots- und Nachfragesituation im Vergleich zum Vorjahr in allen Marktsegmenten verschärft. Das geht aus dem IBB Wohnungsmarktbarometer 2012 hervor, das die IBB jetzt veröffentlicht hat. Download hier:  IBB_Wohnungsmarktbarometer_2012

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Aufhebung des Straßenausbau- beitragsgesetzes (StrABG)

Hinweise zur Ausführung des Gesetzes zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes
Das Gesetz zur Aufhebung des Straßenausbaubeitragsgesetzes tritt am 19.09.2012 in Kraft. Auf die zum Download zur Verfügung stehende öffentliche Bekanntmachung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin wird verwiesen. Damit können ab dem Tag des Inkrafttretens keine Straßenausbaubeiträge mehr erhoben werden. Das Gesetz enthält in Satz 2 den Auftrag an die Bezirksämter, die vereinnahmten Straßenausbaubeiträge auf Antrag zurückzuzahlen.
Hinweise für die Rückzahlung
Ausweislich der Produkt-Vergleichsberichte der Senatsverwaltung für Finanzen – KLR/Produkt Nr. 79521/Straßenausbaubeitrag – wurden von den Bezirken Reinickendorf, Mitte, Friedrichshain-Kreuzberg, Steglitz-Zehlendorf, Lichtenberg und Spandau insgesamt 675.528 € Straßenausbaubeiträge vereinnahmt.

Diese Straßenausbaubeiträge sind auf Antrag an die Beitragspflichtigen/ die ehemaligen Beitragsschuldner zurückzuzahlen. Um auf eine zweckmäßige Antragstellung hinzuwirken, werden die Bezirksämter gebeten, die Beitragspflichtigen durch einen einfachen Brief darauf hinzuweisen, dass sie die Rückzahlung der von ihnen geleisteten Straßenausbaubeiträge beantragen können.

Der Antrag ist schriftlich und formlos beim Bezirksamt einzureichen. Er sollte den Namen und die Anschrift des Beitragspflichtigen sowie einen Hinweis auf das beitragspflichtige Grundstück enthalten. Wichtig für den Antrag ist zudem die Angabe eines Bankkontos (Kontonummer und Bankleitzahl), auf das der Rückzahlungsbetrag überwiesen werden soll.
Prüfung der Anträge

Das Bezirksamt prüft die eingehenden Anträge auf Rückzahlung auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit. Sofern der Beitragspflichtige und der Antragsteller identisch sind, kann der Straßenausbaubeitrag zurückgezahlt werden. Das gilt auch, wenn der Beitragspflichtige das beitragspflichtige Grundstück inzwischen veräußert hat. Ein neuer Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks hat keinen Anspruch auf Rückzahlung. Anders verhält es sich im Fall der Erbschaft. Die Erben eines Beitragspflichtigen haben einen Anspruch auf Rückzahlung, wenn sie ihre Erbschaft des beitragspflichtigen Grundstücks durch Vorlage des Erbscheins nachweisen können.
Rückzahlung der Straßenausbaubeiträge

Die unverzügliche Rückzahlung erfolgt nur in Höhe des zuvor eingezahlten Straßenausbaubeitrags. Der Rückzahlungsanspruch erstreckt sich nicht auf die Erstattung etwaiger Kosten des Beitragspflichtigen oder auf Zinsen.

Quelle: Brief des Senators für Stadtentwicklung und Umwelt Michael Müller an die Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträte für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung, Verkehr und Umwelt vom 27.09.2012

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Drohende Verfassungswidrigkeit des geltenden Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 27. September 2012 II R 9/11 dem Bundesverfassungsgericht die Frage vorgelegt, ob § 19 Abs. 1 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der im Jahr 2009 geltenden Fassung (ErbStG) i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes – GG -) verfassungswidrig ist.

Dem Verfahren liegt die Besteuerung eines Erbanfalls im Jahre 2009 zugrunde. Der Kläger war zu 1/4 Miterbe seines Onkels. Im Nachlass befanden sich Guthaben bei Kreditinstituten und ein Steuererstattungsanspruch. Der Wert des auf den Kläger entfallenden Anteils am Nachlass belief sich auf 51.266 EUR. Unter Berücksichtigung eines Freibetrags von 20.000 EUR und eines Steuersatzes von 30 % setzte das Finanzamt Erbschaftsteuer in Höhe von 9.360 EUR fest.

Der BFH teilt nicht die Ansicht des Klägers, die auf Steuerentstehungszeitpunkte im Jahr 2009 beschränkte Gleichstellung von Personen der Steuerklasse II (u.a. Geschwister, Neffen und Nichten) mit Personen der Steuerklasse III (fremde Dritte) sei verfassungswidrig (Rz. 69 bis 77). Nach Auffassung des BFH ist der Gesetzgeber von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, Erwerber der Steuerklasse II besser zu stellen als Erwerber der Steuerklasse III. Art. 6 Abs. 1 GG beziehe sich nur auf die Familie als Gemeinschaft von Eltern und Kindern, nicht aber auf Familienmitglieder im weiteren Sinn wie etwa Geschwister oder Abkömmlinge von Geschwistern (Rz. 72).

Der BFH ist jedoch der Auffassung, dass § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b ErbStG in der auf den 1. Januar 2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22. Dezember 2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstoße, weil die in §§ 13a und 13b ErbStG vorgesehenen Steuervergünstigungen in wesentlichen Teilbereichen von großer finanzieller Tragweite über das verfassungsrechtlich gerechtfertigte Maß hinausgingen (Quelle: Bundesfinanzhof).

Die Auswirkungen der Entscheidung in der Praxis aus der GeNe-Sicht:

Die Finanzverwaltung wird kurzfristig reagieren und mit gleichlautenden Ländererlassen sämtliche Erbschaft- und Schenkungsteuerbescheide gem. § 165 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 AO für vorläufig erklären.

Voraussichtlich wird das Bundesverfassungsgericht die vorgelegten Fragen zur Entscheidung annehmen.

Nimmt das Bundesverfassungsgericht die Vorlage an und stellt fest, dass die Normen verfassungswidrig sind, ist zu unterscheiden:

a. Bei einer Unvereinbarkeitserklärung wird dem Gesetzgeber eine Frist für eine Neuregelung eingeräumt. Die verfassungswidrige Norm bleibt für den Zeitraum von der erstmaligen Anwendung bis zur Neuregelung durch den Gesetzgeber bzw. bis zum Ablauf der vom Bundesverfassungsgesetz gesetzten Frist anwendbar. b. Bei einer Nichtigkeitserklärung ist die betroffene Norm von Anfang an (ab 1.1.2009) nichtig. Die vorläufige Steuerfestsetzung steht nach h.M. unter dem Vertrauensschutz nach § 176 AO.

Die derzeitigen Gestaltungsmöglichkeiten sollten auch unter Berücksichtigung des bevorstehenden Jahressteuergesetzes 2013 genutzt werden. Dabei ist auf eine Steuerfestsetzung zu achten. In Übergabeverträgen sollte ein Rückforderungsrecht auch für den Fall vorgesehen werden, dass das Bundesverfassungsgericht das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt und ein neues Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz den Vorgang günstiger besteuert als das derzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz.

Die Entscheidung wird durch die Medien gehen. Auch Ihre Kunden werden davon erfahren. Wir empfehlen Ihnen eine Kundenveranstaltung zu diesem Thema – ergänzt durch eine Steuerberaterveranstaltung: Sie wird große Resonanz erfahren! Quelle: gene-institut

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Vom Erblasser herrührende Steuerschulden für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeiten

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Urteil vom 4. Juli 2012 II R 15/11 entschieden, dass die vom Erben in seiner Eigenschaft als Gesamtrechtsnachfolger zu leistende, noch vom Erblasser herrührende Einkommensteuer-Abschlusszahlung für das Todesjahr als Nachlassverbindlichkeit gemäß § 10 Abs. 5 Nr. 1 des Erbschaftsteuergesetzes abzugsfähig ist.mehr erfahren

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Neue Sachverständigenordnung der IHK Berlin

Die neue Sachverständigenordnung nebst aktualisierten Richtlinien ab sofort auf der Website der IHK Berlin abrufbar.

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Länderfinanzminister wollen Schlupfloch bei der Erbschaftsteuer schließen

In die Debatte um die Neuordnung der Erbschaftsteuerreform kommt keine Ruhe: Nach der Reform 2009 und weiteren Nachbesserungen im Jahr 2010 dringen die Länder auf neue Änderungen an dem Gesetzeswerk, welche noch im Laufe des Jahres 2012 wirksam werden sollen.  Im Fokus stehen die sogenannten „Cash-Gesellschaften“. Durch sie ist es möglich, selbst große Privatvermögen im Einklang mit dem geltenden Recht erbschaftsteuerfrei auf die nächste Generation übertragen zu können.  Bei dieser Konstruktion wird das private Vermögen in eine betrieblich geprägte Personengesellschaft oder eine GmbH eingebracht. In dieser Form – als Betriebsvermögen – wird es nun steuerlich begünstigt und kann nach bestimmten Voraussetzungen zu 85 oder gar zu 100 Prozent von der Steuer befreit werden.Genau dieser Tatbestand ist Gegenstand der Änderungsempfehlungen, die die Länderfinanzminister am 6. Juli im Bundesrat im Rahmen des Jahressteuergesetzes 2013 verabschiedet haben. Angesichts sinkender Einnahmen aus der Erbschaftsteuer wollen sie dieses zuletzt oft genutzte Schlupfloch schließen. Quelle: http://www.kpmg.de/Themen/31745.htm

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