Hobbyraum darf nicht zu Wohnzwecken genutzt werden

Die Nutzung eines in einer Teilungserklärung als Hobbyraum ausgewiesenen Raums für Wohnzwecke ist unzulässig, wenn der Raum nicht nur vorrübergehende Übernachtungen benutzt wird. Quelle: BGH, Beschluss vom 16. Juni 2011.

 

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Einer gewinnt immer …

..Es bleibt den Adlon-Investoren also vorerst nur das gute Gefühl eines der bekanntesten Hotels Deutschlands ein bisschen mitzubesitzen – auch wenn sie sich dafür nichts kaufen können. Eine ganz neue Form des Idealismus in turbulenten Zeiten.
Quelle:IMMOBILIEN weekly, Ausgabe 132, 31.08.2011, Seite 03

OBILIEN 

weekly Ausgabe 132 31.08.2011 Seite 03 

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Wird Berlin teurer als München?

Für Berlin hat es schon viele Synonyme gegeben – Spreeathen, deutsche Singlehauptstadt oder Frontstadt des Kalten Krieges sind nur einige davon. Das „Time Magazine“ rief die deutsche Hauptstadt zudem auch noch zur Europe’s Capital of Cool aus, was die einzige wirkliche Metropole Deutschlands gut beschreibt. Aber was bedeutet das alles für den Wohn- und Gewerbeimmobilienmarkt der deutschen Hauptstadt?
Quelle: ImmobilienWeekly, Ausgabe 131, 24.8.2011

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Zivilprozesskosten sind als außergewöhnliche Belastungen abziehbar

Unter Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 entschieden, dass Kosten eines Zivilprozesses unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können.
Quelle: www.bundesfinanzhof.de

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Zur Steuerbefreiung des Grundstückserwerbs im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung

Leitsätze
1. Vereinbaren Ehegatten zur Regelung der Vermögensauseinandersetzung im Zusammenhang mit ihrer Scheidung, dass sie vorerst Miteigentümer des weiterhin von einem Ehegatten und dem gemeinsamen Kind genutzten Wohnhauses bleiben, und erhält der nutzende Ehegatte ein notariell beurkundetes Ankaufsrecht für den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten, ist ein nach der Scheidung aufgrund des Ankaufsrechts erfolgter Erwerb vom früheren Ehegatten nach § 3 Nr. 5 GrEStG steuerfreI
2. § 3 Nr. 5 GrEStG begünstigt nicht den Grundstückserwerb vom Gesamtrechtsnachfolger des geschiedenen Ehegatten.
Quelle: http://www.bundesfinanzhof.de/entscheidungen

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Wohnraumgesetz Berlin – WoG Bln

Das Gesetz über den Sozialen Wohnungsbau in Berlin ist am 10. Juli 2011 in Kraft getreten. Einige Veränderungen für Mieterinnen und Mieter, Eigentümerinnen und Eigentümer von Sozialwohnungen werden hier kurz erläutert. mehr: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/liste_neu.shtml

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Vorerbe darf Erbe nicht zu billig verkaufen

Verfügt ein Vorerbe über das Erbe zu Lasten eines Nacherben, indem er es zu billig verkauft, ist dieses Geschäft ungültig. Der Nacherbe kann in einem solchen Fall bei Antritt seiner Erbfolge das Erbe vom Käufer zurück verlangen. Die 1997 verstorbene Frau setzte zwei Personen als Vorerben und die spätere Klägerin als Nacherbin ein. Beide Vorerben sind mittlerweile verstorben.Zum Nachlass der Erblasserin gehörte umfangreicher Immobilienbesitz. Einer der beiden Vorerben tauschte die Grundstücke gegen ein anderes Grundstück sowie die Summe von 185.000 Euro.

Die Nacherbin wollte nun die Rückübertragung der Grundstücke erreichen. Der Grundstückstauschvertrag sei ungültig, da der Vorerbe die Grundstücke zu billig abgegeben habe.

Die Richter gaben ihr Recht. Eine vom Vorerben vorgenommene Verfügung über das Erbe, die unentgeltlich erfolgte, sei ungültig,wenn sie den Nacherben erheblich benachteilige. Eine solche „unentgeltliche Verfügung“ liege bereits dann vor, wenn der Vorerbe Teile aus der Erbmasse ohnegleichwertige Gegenleistung weggebe.

Der Vorerbe hätte außerdem erkennen können und müssen, dass die Gegenleistung, die er für die Grundstücke erhielt, nichtangemessen gewesen sei. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, zu der erverpflichtet gewesen wäre, hätte eine Schätzung des Grundstückswerts erforderlich gemacht.

http://www.erbrecht-erbr.de/tipps-rund-ums-erbrecht/vorerbe-darf-erbe-nicht-zu-billig-verkaufen.html

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Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 II R 23/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer (GrESt) maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.

Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.

http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen

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Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung wird beanstandet.

Beim Bundesverfassungsgericht ist erneut eine Verfassungsbeschwerde anhängig, mit der u.a. die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung beanstandet wird.
Hintergrund: Der BFH hat mit zwei viel beachteten Urteilen v. 30.6 2010 (Az. II R 60/08) und (Az. II R 12/09) entschieden, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens jedenfalls für Stichtage bis zum 1.1.2007 noch verfassungsgemäß sind. Für jüngere Stichtage äußert er jedoch Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung. Die BFH-Urteile haben in der Politik und in den betroffenen Kreisen zahlreiche Reaktionen ausgelöst; dabei besteht weitgehender Konsens über die Notwendigkeit einer grundlegenden Grundsteuerreform (vgl. hierzu ausführlich Pahlke in NWB 40/2010 S. 3172).

Neue Verfassungsbeschwerde: Gegen das Urteil Az. II R 12/09 ist nun Verfassungsbeschwerde eingelegt worden (Az. 2 BvR 287/11). Mit der Beschwerde wird die Beschränkung der Grundsteuerbefreiung auf korporierte Religionsgesellschaften sowie die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt. Legen betroffen Steuerpflichtige unter Bezugnahme auf das o.g. Aktenzeichen Einspruch ein, ruht das Einspruchsverfahren insoweit (§ 363 Abs. 2 Satz 2 AO).

Quelle: NWB – News zum Steuerrecht 11.3. 2011

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Eine Zukunft für unsere Vergangenheit – Archäologie und Stadtplanung in Berlin

Die Veranstaltung findet am  24.03.11 ab 18.00 Uhr im Lichthof
der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung Am Köllnischen Park 3,
10179 Berlin statt.
Eine Anmeldung ist nicht erforderlich
Download Programm: http://www.stadtentwicklung.berlin.de/aktuell/kalender/downloads/1620_archaeologie_stadtplanung_einladung.pdf

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