Vorerbe darf Erbe nicht zu billig verkaufen

Verfügt ein Vorerbe über das Erbe zu Lasten eines Nacherben, indem er es zu billig verkauft, ist dieses Geschäft ungültig. Der Nacherbe kann in einem solchen Fall bei Antritt seiner Erbfolge das Erbe vom Käufer zurück verlangen. Die 1997 verstorbene Frau setzte zwei Personen als Vorerben und die spätere Klägerin als Nacherbin ein. Beide Vorerben sind mittlerweile verstorben.Zum Nachlass der Erblasserin gehörte umfangreicher Immobilienbesitz. Einer der beiden Vorerben tauschte die Grundstücke gegen ein anderes Grundstück sowie die Summe von 185.000 Euro.

Die Nacherbin wollte nun die Rückübertragung der Grundstücke erreichen. Der Grundstückstauschvertrag sei ungültig, da der Vorerbe die Grundstücke zu billig abgegeben habe.

Die Richter gaben ihr Recht. Eine vom Vorerben vorgenommene Verfügung über das Erbe, die unentgeltlich erfolgte, sei ungültig,wenn sie den Nacherben erheblich benachteilige. Eine solche „unentgeltliche Verfügung“ liege bereits dann vor, wenn der Vorerbe Teile aus der Erbmasse ohnegleichwertige Gegenleistung weggebe.

Der Vorerbe hätte außerdem erkennen können und müssen, dass die Gegenleistung, die er für die Grundstücke erhielt, nichtangemessen gewesen sei. Die ordnungsgemäße Verwaltung des Nachlasses, zu der erverpflichtet gewesen wäre, hätte eine Schätzung des Grundstückswerts erforderlich gemacht.

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Vorlage an BVerfG: Bemessung der Grunderwerbsteuer nach Grundbesitzwerten verfassungswidrig?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Beschluss vom 2. März 2011 II R 23/10 das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) angerufen, weil er von der Verfassungswidrigkeit des Ansatzes der nur noch für die Grunderwerbsteuer (GrESt) maßgeblichen Grundbesitzwerte als Ersatz-Bemessungsgrundlage überzeugt ist.

Die GrESt wird nach einem einheitlichen Steuersatz für sämtliche Erwerbsvorgänge erhoben. Im Regelfall bestimmt sich die Bemessungsgrundlage gemäß § 8 Abs. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nach dem Wert der Gegenleistung. In den Ausnahmefällen des § 8 Abs. 2 des GrEStG, zu denen u.a. die praktisch bedeutsamen Grundstücksübergänge aufgrund von Umwandlungen sowie Anteilsvereinigungen und -übertragungen gehören, bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach den Grundbesitzwerten. Diese werden nach §§ 138 ff. des Bewertungsgesetzes (BewG) gesondert ermittelt. Das BVerfG hatte diese Bewertungsvorschriften im Jahr 2006 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer als verfassungswidrig beanstandet, weil sie zu zufälligen und willkürlichen Bewertungsergebnissen führten. Diesen verfassungswidrigen Zustand hat der Gesetzgeber ab 2007 für die Erbschaft- und Schenkungsteuer beseitigt und durch neue Bewertungsregeln ersetzt, hierauf aber für die GrESt verzichtet.

Im Streitfall hatte die Klägerin, eine US-amerikanische Gesellschaft, alle Anteile an einer deutschen GmbH erworben, zu deren Vermögen in Deutschland gelegene Grundstücke gehörten. Für diese Anteilsübertragung (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG) wurde gegenüber der Klägerin GrESt auf der Grundlage der für die Grundstücke der GmbH festgestellten Grundbesitzwerte festgesetzt. Die Klage hatte keinen Erfolg.

Nach Auffassung des BFH ist die weitere Anwendung der §§ 138 ff. BewG für die GrESt verfassungswidrig, weil sie aufgrund des einheitlichen Steuersatzes der GrESt zu willkürlichen und zufälligen Besteuerungsergebnissen führten und daher mit dem Gleichheitssatz unvereinbar seien.

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