Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 27.10.2010, II R 37/09
Steuerfreiheit von Zuwendungen unter Lebenden bezüglich Familienwohnheimen/Familienheimen – Begriff der freigebigen Zuwendung – Tatbestandsmäßigkeit der Besteuerung – Steuerbefreiung oder Steuervergünstigung – Bewertung eines zunächst niedrig verzinsten, später unverzinslichen Darlehens
Leitsätze
1. Im Zusammenhang mit Familienwohnheimen/Familienheimen stehende Zuwendungen unter Lebenden sind auch dann nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG steuerfrei, wenn die Ehe bei der Anschaffung oder Herstellung des Objekts noch nicht bestanden hatte .
2. Zu den Zuwendungen unter Lebenden i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG gehören auch Abfindungen für einen Erbverzicht .
Quelle: Bundesfinanzhof

Verfassungsbeschwerden von Erblassern gegen Regelungen des

Die drei Beschwerdeführer wenden sich mit ihren Verfassungsbeschwerden gegen die unterschiedlichen Steuersätze, Freibeträge und Steuerbefreiungen nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz in der Fassung des Erbschaftsteuerreformgesetzes vom 24. Dezember 2008, durch die sie als Erblasser unmittelbar in der Ausübung ihrer Testierfreiheit betroffen seien. …
Pressemitteilung Nr. 112/2010 vom 3. Dezember 2010
Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-112.html