keine Vermutung für fehlende Fachkunde

In einem aktuellen Urteil (AZ 6 U 213/08, Datum 07.06.2010) trifft das OLG Hamm die Feststellung, daß die öffentliche Bestellung für ein Fachgebiet zwar eine gewisse Vermutung für eine besondere Fachkunde begründe, anderseits eine fehlende öfffentliche Bestellung indes keine Vermutung für fehlende Fachkunde bedeutet.
Jeder fachkundige Sachverständige  kann vom Gericht bestellt werden, zumal es sich bei der Vorschrift des § 404 Abs. 2 ZPO (Vorrang des öffentlich bestellten Sachverständigen) lediglich um eine bloße Ordnungsvorschrift handelt, worauf das Gericht in diesem Urteil ebenfalls hinweist.

2-phasiger Realisierungswettbewerb, temporärer, mobiler und multifunktionaler Ausstellungsraum

Deutschland und Indien 2011-2012

Aus Anlass des 60jährigen Bestehens der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Indien findet von Herbst 2011 bis Mitte/Herbst 2012 das Deutschlandjahr „Deutschland und Indien 2011-2012″ statt. Die Präsentation Deutschlands und deutsch-indischer Kooperationen wird die Bereiche Politik, Wirtschaft, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung umfassen. Die Projektträger des Deutschlandjahres sind das Auswärtige Amt, das Goethe-Institut, der Asien-Pazifik-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft und das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Eines der Hauptziele des Deutschlandjahres ist, die Partnerschaft in allen Bereichen auszubauen. Das bereits bestehende positive Bild Deutschlands soll verstärkt und erweitert werden. Die Reichweite und Sichtbarkeit deutscher Netzwerke soll vergrößert werden.

Anlass und Ziel des Wettbewerbs ist die Realisierung eines temporären, mobilen und multifunktionalen Veranstaltungsraumes, als markantes Zeichen und symbolhaften Ort für das Gesamtprojekt „Deutschland und Indien 2011-2012″. Der Auslober, das Goethe-Institut (Max Müller Bhavan) in New Delhi, Indien, beabsichtigt, diesen multifunktionalen und mobilen Raum während der Laufzeit des Programms in verschiedenen großen Städten Indiens für ca. zwei Wochen zu bespielen. Der “Raum” soll eine Plattform für gemeinsame Aktivitäten in den Bereichen Politik, Wirtschaft, Kultur, Wissenschaft, Bildung und Forschung bieten. Im Rahmen des Wettbewerbs werden innovative Lösungsansätze gesucht für einen Hauptraum und kombinierbare Zusatzräume für weitere Einzelpartner. Aufgrund der hohen Symbolwirkung für das Gesamtprojekt legt der Auslober besonderes Gewicht auf ökologisch vernünftige, klimagerechte und technologisch versierte Lösungen in Materialien und Entwurf.

Deutschland und Indien 2011-2012_Kurzfassung

Anmeldung zur Teilnahme am Wettbewerb:
https://www.wettbewerbe-aktuell.de/wettbewerbe/2/teilnehmerbereich.html

Realisierungswettbewerb Wohnheim Luftschiffhafen

Die Stadt Potsdam beabsichtigt auf dem Areal des Luftschiffhafens Potsdam, 3 km südlich der historischen Innenstadt, im Rahmen der Entwicklung des Standortes der Eliteschule des Sports, “Friedrich-Ludwig-Jahn”, ein Schülerwohnheim mit 150 Plätzen als Ersatzbau zu errichten.

Das Wohnheim soll mit einer Nutzfläche von ca. 2.700 m² (ohne Verkehrs- und Funktionsflächen) als 7-geschossiger Neubau an das bestehende 15-geschossige Wohnheim angebaut werden. Geplant sind ein Zentraler Bereich, ein Wohngruppenbereich (120 Plätze) und 30 Plätze in Ein- und Zweibettzimmern sowie dezentrale Funktionsbereiche. Die beiden Gebäude sollen über ein zentrales Foyer erschlossen werden. Das Erdgeschoss des 15-geschossigen Bestandsgebäudes ist in die Konzeption mit einzubeziehen.

Das Wettbewerbsgrundstück liegt unmittelbar am Templiner See, umgeben von historischem Baumbestand. Das knappe Baufeld und dessen Lage stellen hohe Anforderungen insbesondere an die Einfügung des Neubaus in die Umgebung. Der Auslober erwartet sich vom Wettbewerb ein optimales Ergebnis im Hinblick auf die Gestaltung, die Funktionalität und die Wirtschaftlichkeit. Der Wettbewerb wird nach den Richtlinien für Planungswettbewerbe (RPW 2008) durchgeführt.

Bekanntmachung:
TED Dokumenten-Nr. 217422-2010
http://ted.europa.eu/udl?uri=TED:NOTICE:217422-2010:TEXT:DE:HTML&src=0

Bewerbungsformblatt:
http://www.propotsdam.de/index.php?go=Realisierungswettbewerb+Wohnheim+Luftschiffhafen+Potsdam

Bundesgerichtshof zur Verfassungsmäßigkeit des Koppelungsverbotes

Der u. a. für das private Bau- und Architektenrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass Art. 10 § 3 MRVG*, der die Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen für unwirksam erklärt, mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

Der Bundesgerichtshof hat die Revision gegen das diese Frage ebenfalls bejahende Urteil des Oberlandesgerichts zurückgewiesen.

Er hat ausgeführt, das Koppelungsverbot verfolge den Zweck, die freie Wahl des Architekten durch den Bauwilligen allein nach Leistungskriterien und das typische Berufsbild des freien Architekten zu schützen sowie den Wettbewerb unter den Architekten zu fördern. Dabei handele es sich um wichtige Gemeinschaftsgüter. Sie rechtfertigten den mit dem Koppelungsverbot verbundenen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der freien Architekten und deren unterschiedliche Behandlung gegenüber anderen am Bau Beteiligten, so dass auch der Gleichheitssatz nach Art. 3 Abs. 1 GG nicht verletzt sei. Ein Eingriff in das Grundrecht des Eigentums, Art. 14 Abs. 1 GG, liege ebenfalls nicht vor.

Urteil vom 22. Juli 2010 – VII ZR 144/09

LG Wuppertal – 19 O 29/06 – Urteil vom 5. Oktober 2006

OLG Düsseldorf – 21 U 239/06 – Urteil vom 25. Juni 2009

Karlsruhe, den 22. Juli 2010

*Art. 10 § 3 MRVG: Unverbindlichkeit der Koppelung von Grundstückskaufverträgen mit Ingenieur- und Architektenverträgen

Eine Vereinbarung, durch die der Erwerber eines Grundstücks sich im Zusammenhang mit dem Erwerb verpflichtet, bei der Planung oder Ausführung eines Bauwerks auf dem Grundstück die Leistungen eines bestimmten Ingenieurs oder Architekten in Anspruch zu nehmen, ist unwirksam. Die Wirksamkeit des auf den Erwerb des Grundstücks gerichteten Vertrages bleibt unberührt.

Quelle: Pressestelle des Bundesgerichtshofs, Mitteilungen der Pressestelle Nr. 153/2010, vom 27. 10. 2010

Sachverständigenkosten können als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig sein

Der BFH hatte vor kurzem einen Fall zu entscheiden, bei dem zum, Nachlass umfangreicher Grundbesitz gehörte und es zu einer Erbauseinandersetzung zwischen den Miterben, insbesondere hinsichtlich des Grundbesitzes kam.

Das Finanzamt hatte die Sachverständigenkosten für die zur Vorbereitung der Erbauseinandersetzung und der Erbschaftsteuererklärung vorgenommene Immobilienbewertung nicht zum Abzug als Nachlassverbindlichkeit zugelassen. Das Finanzgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass der Erbe seine Erbschaftsteuerschuld nicht durch Aufwendungen mindern könne, die nicht durch letztwillige Verfügungen des Erblassers veranlasst seien.

Der BFH hat dem Kläger und Revionskläger Recht gegeben.
Aus den Gründen:

„Zu den danach zu berücksichtigenden Kosten der Erbauseinandersetzung zählen insbesondere die Aufwendungen für die durch einen Sachverständigen vorgenommene Bewertung der Nachlassgegenstände, wenn diese auf der Grundlage der Bewertung in das Alleineigentum einzelner Miterben übertragen werden solllen,…“
„Der vollen Abziehbarkeit des vom Kläger getragenen Anteils an den Sachverständigenkosten für die Ermittlung der Grundstückswerte steht nicht entgegen, dass die Bewertung der Grundstücke nach den Angaben des Klägers nicht nur der Vorbereitung der Erbauseinandersetzung , sondern auch der Abgabe der Erbschaftsteuererklärung gedient hat. Zum einen ändert diese weitere Zwecksetzung nichst am unmittelbaren Zusammenhang der Kosten mit der Verteilung des Nachlasses. Zum anderen zählen die Kosten der Erstellung der Erbschaftsteuererklärung zu den nach $ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG abziehbaren Kosten (ebenso H 29 der Erbschaftsteuer-Richtlinien 1999/2003“

Bundesfinanzhof Urteil vom 9.12.2009, II R 37/08
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Aktuelle Wettbewerbsauslobung

Aus Anlass des 60jährigen Bestehens der diplomatischen Beziehungen zwischen Deutschland und Indien findet von Herbst 2011 bis Mitte/Herbst 2012 das Deutschlandjahr „Deutschland und Indien 2011-2012“ statt. Die Präsentation Deutschlands und deutsch-indischer Kooperationen wird die Bereiche Politik, Wirtschaft, Kultur, Bildung, Wissenschaft und Forschung umfassen. Die Projektträger des Deutschlandjahres sind das Auswärtige Amt, das Goethe-Institut, der Asien-Pazifik-Ausschuss der Deutschen Wirtschaft und das Bundesministerium für Bildung und Forschung.

Die Auslobung und die Teilnehmerunterlagen können hier heruntergeladen werden:
https://www.wettbewerbe-aktuell.de/wettbewerbe/2/teilnehmerbereich.html

Die ImmoWertV tritt am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die WertV88 außer Kraft.

Heute am 27. Mai 2010 wurde im Bundesgesetzblatt Nr. 25 die neue Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV) verkündet. Gemäß § 24 ImmoWertV tritt die Verordnung am 1. Juli 2010 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wertermittlungsverordnung vom 6. Dezember 1988 außer Kraft.

Damit ist für die Ermittlung von Verkehrswerten (Marktwerten) von Grundstücken, ihrer Bestandteile sowie ihres Zubehörs und bei der Ableitung der für die Wertermittlung erforderlichen Daten einschließlich der Bodenrichtwerte die ImmoWertV folglich ab dem 1. Juli 2010 anzuwenden.

Bei Stichtagen vor dem 1. Juli ist zu beachten, dass die wertbeeinflussenden Grundstücksmerkmale für den Qualitätstichtag anzusetzen sind und die allgemeinen Wertverhältnisse am Wertermittlungsstichtag zu Berücksichtigen sind.

Die ImmoWertV beschreibt die neuen „anerkannten Regeln der Bewertungslehre“ und sind somit von  allen Immobiliensachverständigen bei Erstattung von Verkehrswertgutachen anzuwenden.

Der vollständige Text (inklusive Begründung) kann als Drucksache Nr. 171/10 von den Internetseiten des Bundesrats heruntergeladen werden:
http://www.bundesrat.de/cln_152/SharedDocs/Drucksachen/2010/0101-200/171-10,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/171-10.pdf

Kabinett hat ImmoWertV heute Beschlossen

Das Kabinett hat heute die neue Immobilienwertermittlungsverordnung beschlossen. Sie bedarf noch der Zustimmung des Bundesrats und soll danach im Sommer in Kraft treten. Mit dem neuen Bewertungsrecht sind klare Rechtsgrundlagen für die Bewertung von Immobilien bzw. bebauten und unbebauten Grundstücken geschaffen worden. Damit können schon auf der Ebene der Bewertung Immobilienkrisen verhindert werden. Gerade die fehlende Transparenz bei der Bewertung von Immobilien in den USA und in anderen Ländern hat zur weltweiten Wirtschaftskrise maßgeblich beigetragen.