Verdeckte Gewinnausschüttung, Marktmiete, Kostenmiete

Anders als das FG Baden-Württemberg (5.8.2014, 6 K 24/13) hat das Finanzgericht Köln aktuell (20.08.15, 10 K 12/08) entschieden, dass bei der Vermietung eines Einfamilienhauses an den Gesellschafter-Geschäftsführer nicht die ortsübliche Marktmiete sondern die Kostenmiete anzusetzen ist. Die Differenz zwischen (niedriger) Marktmiete und Kostenmiete ist als verdeckte Gewinnausschüttung zu betrachten, die sich gewinnerhöhend auswirkt und damit im Regelfall zu Steuernachzahlungen führen kann. Die Revision zum Bundesfinanzhof ist zugelassen (Quelle: http://datenbank.nwb.de/Dokument/Anzeigen/900014255)

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